Geburtsbeurkundung

Die Geburt ist binnen einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Bei Geburt außerhalb von Hatten ist die Geburt beim jeweiligen Standesamt anzuzeigen. Bei der Geburt in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung erfolgt die Anzeige direkt von dieser Einrichtung an das Geburtsstandesamt; bei einer Geburt zu Hause ist der Vater oder die Mutter zur Anzeige verpflichtet, ansonsten jede Person, die bei der Geburt anwesend war oder aus eigenem Wissen von der Geburt unterrichtet ist.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, erhalten ein gesondertes Schreiben des Standesamts, in dem auf die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung und bei Bedarf auf die Namensführung hingewiesen wird.

Übergeben Sie bitte dem Krankenhauspersonal nach der Geburt Ihres Kindes Ihr Stammbuch oder Ihre Eheurkunde. Falls Sie im Ausland geheiratet haben, reichen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer (Sitz in Deutschland) ein. Sofern Sie nicht verheiratet sind, wird eine beglaubigte Abschrift aus Ihrem Geburtenbuch benötigt. Um auch den Vater des Kindes sofort in den Geburtseintrag aufnehmen zu können, ist seine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Nähere Informationen hierzu und zur Sorgerechtserklärung oder Beistandschaft können Sie beim Jugendamt des Landkreises Oldenburg, Wildeshausen, oder im Standesamt Hatten erfragen.

Die Angaben in der Geburtsanzeige und im Vornamensblatt sind Grundlage für die Eintragung des Kindes im Geburtenregister. Achten Sie daher bitte unbedingt auf vollständige und fehlerfreie Angaben. Tragen Sie den oder die von Ihnen gewählten Vornamen und den Familiennamen für das Kind möglichst eigenhändig in das Vornamensblatt ein und unterschreiben Sie es. Bitte beachten Sie, dass nach erfolgter Beurkundung eine Änderung der Vornamen nicht mehr möglich ist!
Sie erhalten nach der Beurkundung jeweils eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftshilfe und für religiöse Zwecke.

 Notwendige Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass 
- bei miteinander verheirateten Eltern: Eheurkunde 
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern: beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der Mutter, ggf. beglaubigte 
   Abschrift aus dem Gebustenregister des Vaters
- Geburtsanzeige der Hebamme (bei Hausgeburt)
- Vornamensanzeige

 Gebühren

Wir bereiten grundsätzlich einen vollständigen Urkundensatz zur Abholung vor, d.h. spezielle Bescheinigungen für Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftshilfe und religiöse Zwecke (z.B. Taufe) sowie 2 Geburtsurkunden. Letztere sind mit insgesamt 15,00 Euro gebührenpflichtig; wünschen Sie weniger Urkunden, teilen Sie dies bitte spätestens bei der Abholung der Urkunden mit.


Nach der standesamtlichen Beurkundung sind unter Umständen folgende Formalitäten zu erledigen:


Krankenkasse
Zwecks Beantragung der Mutterschaftshilfe reichen Sie bitte die Bescheinigung mit dem Vermerk „Nur gültig für Mutterschaftshilfe“ bei der Krankenkasse der Mutter ein.

Kindergeld
Das Kindergeld und evtl. Kindergeldzuschlag sind bei der Familienkasse Oldenburg bzw. der für den Wohnsitz zuständigen Familienkasse zu beantragen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen das Kindergeld direkt beim Arbeitgeber beantragen.

Familienkasse Oldenburg
Stau 70    
Tel.:  0180 15 46 337
26122 Oldenburg   
E-Mail: familienkasse-oldenburg@arbeitsagentur.de  

Elterngeld
Das Elterngeld ist bei der jeweiligen Elterngeldkasse der Stadt bzw. Kreisverwaltung zu beantragen. Für den Bereich Hatten wenden Sie sich hierzu bitte an den Landkreis Oldenburg, Amt für Arbeit und Soziale Sicherung, Delmenhorster Str. 6, 27793 Wildeshausen, Tel. 04431/85-588 oder 435.

Elternzeit
Ist die Mutterschutzfrist (8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) abgelaufen, haben berufstätige Eltern einen gesetzlichen festgelegten Anspruch auf eine sogenannte „Elternzeit“. Informationen zur Elternzeit gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Internetseite: www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie .

Meldebehörde
Die Anmeldung Ihres Kindes beim Wohnsitz erfolgt durch das Geburtsstandesamt. Dieses gilt auch für auswärtige, inländische Wohnsitze.

Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte sollte vom Arbeitgeber angefordert und im Bürger-Service-Büro Kirchhatten oder Sandkrug zwecks Änderung des Kinderfreibetrages und einer evtl. Änderung der Steuerklasse vorgelegt werden.

Ehrenpatenschaft
Ab dem 7. lebenden Kind wird die Ehrenpatenschaft vom Bundespräsidenten übernommen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde Hatten, Tel. 04482/922-202.


Hinweise zur Beurkundung der Geburt eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

Vaterschaftsanerkennung

Sollte in der Geburtsurkunde Ihres Kindes kein Vater eingetragen sein, so sprechen Sie bitte mit dem Vater des Kindes hier im Standesamt bzw. beim Jugendamt des Landkreises Oldenburg zwecks Vaterschaftsanerkennung vor, damit das Geburtenregister hinsichtlich des Vaters ergänzt werden kann.

Gemeinsame Sorge
Die Sorgeerklärung kann nur von den Eltern gemeinsam beim Jugendamt des Landkreises Oldenburg, Delmenhorster Str. 6, 27793 Wildeshausen, Tel. 04431/85-255, abgegeben werden. Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung ist eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, die auch gleichzeitig beim Jugendamt erfolgen kann.

Beistandschaft
Beistandschaft gilt für minderjährige Kinder und ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Anders als die Amtspflegschaft (galt bis zum 30.06.1998), die Kraft Gesetzes bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintrat, ist die Beistandschaft eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern nichtehelicher Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Sie kommt auf formlosen Antrag zustande. Beistand kann nur das Jugendamt werden.

Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/in mit der Wahrnehmung der Aufgaben und ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes und wird tätig im Bereich der Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsgeltendmachung. Sollte dieses für Sie in Frage kommen, so wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Landkreises Oldenburg, Tel. 04431/85-255.

Namenserteilung/Namensbestimmung

Bei alleiniger Sorge der Mutter:
Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung haben Sie noch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des Vaters – mit dessen Zustimmung – zu erteilen. Diese Erklärung wird vom Standesamt entgegen genommen und ist gebührenpflichtig (25,00 €).

Bei gemeinsamer Sorge der Eltern:
Sollten Sie nach Beurkundung der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, haben Sie die Möglichkeit, den Geburtsnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung neu zu bestimmen (Familienname des Vaters). Diese Namensbestimmung ist ebenfalls gebührenpflichtig (25,00 €).

Bitte dazu unbedingt den Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge mitbringen!

Wenn Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnr. 04482/922-234 zur Verfügung.