Kirchenaustritt
Zuständig ist der Standesbeamte an Ihrem Wohnsitz. Die Erklärung kann auch bei einem Notar erfolgen. Sie muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. es ist Ihr persönliches Erscheinen beim Standesbeamten oder beim Notar erforderlich.
Der Kirchenaustritt für ein Kind muss bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern) erklärt werden, bei Kindern im Alter von 12 und 13 Jahren muss das Kind zuvor in die Erklärung einwilligen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahr muss der/die Betreffende selbst den Austritt erklären.
| Notwendige Unterlagen - Personalausweis oder Reisepass |
| Gebühren Die Kirchenaustrittserklärung gegenüber dem Standesbeamten kostet 25,00 Euro pro Person. |


